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BK 2026 109

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten

Bern OG ·BK · 2026-07-17 · Deutsch BE
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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 525.50 auszurichten.

E. 2 Eventualiter sei Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 2. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstre- ckung mit Stellungnahme vom 7. April 2026, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer (Partei-)Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Zum Sachverhalt lässt sich der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2026 Folgendes entnehmen (vgl. S. 1 f. der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Anzeige vom 29.01.2026 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben, indem er sich trotz gültigem Hausverbot in der Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit) aufgehalten hatte. [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO]. Im vorliegenden Fall wurde die Kantonspolizei Bern in die Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit) ge- rufen, da vor Ort ein mutmasslicher Ladendieb angehalten wurde. Vor Ort traf die Polizei auf den Be-

3 schuldigten sowie den Marktleiter der Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit). Die Überprüfung durch den Marktleiter in den Systemen der Migros ergab, dass der Beschuldigte über ein Hausverbot bis 2027 verfüge. Aufgrund eines Systemwechsels konnte der Marktleiter jedoch nicht weiter auf das Sys- tem zugreifen und das Hausverbot weder öffnen noch ausdrucken. Am 15.11.2025 stellte die Genos- senschaft Migros Aare Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 15.11.2025 gegenüber der Polizei aus, dass er nichts von einem Hausverbot wisse. Abklärungen durch die Polizei bei der Operativen Sicherheit Migros ergaben, dass der Beschuldigte über kein Hausverbot verfüge. Es gäbe lediglich ein Vorfall in D.________ (Örtlichkeit) bezüglich ei- nes Donuts, bei welchem kein Hausverbot ausgesprochen worden sei. Was genau der Marktleiter der Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit) in den Systemen gesehen habe (Hausverbot bis 2027), konnte die Operative Sicherheit der Migros nicht sagen [Rückzug des Strafantrags gegen den Beschuldigten durch die Genossenschaft Migros Aare am 16. Januar 2026 sowie Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung].

E. 3.2 Die (angefochtene) Verweigerung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer begründet die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung mit Verweis auf Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO damit, dass die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wögen und die Aufwendungen des Beschwerdeführers geringfügig seien.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt mit der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, ohne ihm resp. seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu den durch das Verfahren entstanden Aufwendungen zu äussern. Lasse sich eine beschuldigte Person durch einen Rechtsbeistand begleiten und sei die Begleitung notwendig, könne nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden. Die Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ sei den Strafverfolgungsbehörden zudem anläss- lich der Einvernahme vom 15. November 2025 direkt zu Protokoll gegeben worden.

E. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, der Staatsanwaltschaft könne nicht angelastet werden, dass sie die im Polizeipro- tokoll ersichtliche Anwesenheit eines Rechtsanwaltes nicht als eigenständigen, entschädigungspflichtigen Verteidigungsbeizug in diesem Verfahren erfasst habe. Hinzu komme, dass es bereits an der notwendigen Kausalität zum vorliegenden Verfahren fehle. Es sei davon auszugehen, dass der Verteidiger ausschliesslich wegen eines ausserkantonalen Verfahrens beigezogen worden sei, zu dem der Beschwerdeführer am gleichen Termin ebenfalls befragt worden sei. Selbst wenn ein gewisser Zusammenhang anzunehmen wäre, wäre der Beizug eines Verteidi- gers im vorliegenden Verfahren schliesslich nicht als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu qualifizieren.

E. 4 mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 8a zu Art. 429 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand ange- sichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2, 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Bei- zug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1, 6B_73/2021 vom

28. Februar 2022 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das mate- rielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbe- sondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Selbst bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidi- gungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind ne- ben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komple- xität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswir- kungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1, 6B_73/2021 vom

28. Februar 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

E. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dasselbe gilt, wenn das Verfahren durch eine Nichtanhand- nahme erledigt wird (BGE 139 IV 241 E. 1; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom-

E. 4.2 Hinsichtlich der formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesgericht verschiedentlich entschieden hat, dass den Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (vgl. statt vieler BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 21 zu Art. 310 StPO). Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft in offensichtlicher Unkenntnis bezüglich der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers zum Er- gebnis gelangt, dass diesem bloss geringfügige Aufwendungen entstanden seien und die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht schwer wögen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Aufgrund dessen bestand für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig des Er- lasses der Nichtanhandnahmeverfügung zur Bezifferung allfälliger Entschädi- gungsansprüche aufzufordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht zu erkennen, zumal die Staatsanwaltschaft angesichts der vorstehend wie- dergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Gehörsgewährung

5 vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer vorgängig mitzuteilen, dass beabsichtigt werde, keine Entschä- digung zuzusprechen.

E. 4.3 Die Beschwerdekammer kommt in materieller Hinsicht indes anders als die Staats- anwaltschaft zum Schluss, dass sich die Verweigerung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als bundesrechtswidrig erweist:

E. 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeili-

chen Einvernahme vom 15. November 2025 auf die Belehrung, wonach er auf sei-

ne Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl beiziehen oder eine amtliche Vertei-

digung beantragen könne, ausdrücklich erklärte, dass er bereits selbständig eine

Verteidigung nach freier Wahl organisiert habe (vgl. Z. 9 ff. des Protokolls).

Rechtsanwalt B.________ nahm an der polizeilichen Einvernahme des Beschwer-

deführers teil und es wurde ihm das Recht gewährt, Ergänzungsfragen zu stellen

(vgl. Z. 56 ff. des Protokolls; vgl. ferner das Erhebungsformular wirtschaftliche Ver-

hältnisse vom 15. November 2025, wonach unter der Rubrik «Verzicht auf Verteidi-

gung» «Nein» notiert wurde). Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt noch keine

schriftliche Vollmacht für die Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ vorlag,

so ergab sich dessen Mandatierung doch eindeutig aus den Aussagen des Be-

schwerdeführers selbst, welche am Tag des mutmasslichen Delikts erfolgten. Der

anwaltliche Beizug war folglich auch für die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres er-

kennbar, zumal ihr beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung die Verfahrens-

akten, insbesondere das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerde-

führers vom 15. November 2025, vorlagen. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft

argumentiert, der Beschwerdeführer hätte die Staatsanwaltschaft aktiv darüber in-

formieren müssen, dass er für das hiesige Verfahren eine Wahlverteidigung beige-

zogen habe und er sich aufgrund dieser Unterlassung dem Risiko ausgesetzt habe,

dass ein allfälliger Entschädigungsanspruch nicht berücksichtigt werde, kann ihr

demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer berechtig-

terweise davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft von der Mandatierung

Kenntnis erlangt. Zudem war für ihn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, wann die

Kantonspolizei Bern den Anzeigerapport redigiert und die Akten der Staatsanwalt-

schaft zum weiteren Vorgehen zukommen lässt. Eine Verweigerung der Entschädi-

gung aufgrund fehlender aktiver Information der Staatsanwaltschaft durch den Be-

schwerdeführer ist folglich nicht haltbar. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ei-

nen Kausalzusammenhang in Abrede stellt und geltend macht, der Verteidiger sei

ausschliesslich wegen eines ausserkantonalen Verfahrens beigezogen worden, zu

dem der Beschwerdeführer am gleichen Tag ebenfalls befragt worden sei, trifft dies

augenscheinlich nicht zu (vgl. Z. 9 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme

des Beschwerdeführers vom 15. November 2025; diese Aussagen sind klar so zu

deuten, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ auch für das vorlie-

gende Strafverfahren mandatiert hat).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt des Beizugs des privaten Verteidigers des Hausfriedensbruchs verdächtigt, mithin eines Vergehens, bei welchem ihm ei- ne Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohte. Er wusste nichts von einem angeblichen Hausverbot bei der Migros bis ins Jahr 2027, wohin-

6 gegen der Marktleiter der Migros C.________ (Örtlichkeit) angab, dass sich nach der Überprüfung in den Systemen der Migros ergeben habe, dass der Beschwerde- führer über ein solches verfüge. Zudem war der Beschwerdeführer als beschuldigte Person im Ripol zwecks Einvernahme für die Staatsanwaltschaft St. Gallen ausge- schrieben. Aufgrund dessen und mit Blick auf die mit einem Strafverfahren oftmals einhergehende Belastung erscheint es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerde- führer als juristischer Laie auch bezüglich des erhobenen Vorwurfs des Hausfrie- densbruchs rechtlich beraten resp. an der polizeilichen Einvernahme von einem Verteidiger begleiten lassen wollte, zumal er derzeit arbeitslos ist und ein Strafver- fahren auch angesichts dessen erhebliche persönliche und/oder finanzielle Folgen für ihn haben konnte. Unter Berücksichtigung der in E. 4.1 hiervor wiedergegebe- nen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der konkreten Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden, dass er bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs – einem Deliktsvorwurf mit gewisser Schwere – objektiv begründeten Anlass hatte, anwaltliche Unterstützung beizuziehen. Es liegt kein au- genscheinlicher (Ausnahme-)Fall vor, bei welchem der Anwaltsbeizug unangemes- sen erscheint. Die Mandatierung von Rechtsanwalt B.________ ist folglich nicht zu beanstanden.

E. 4.3.3 Der von Rechtsanwalt B.________ im vorliegenden Strafverfahren betriebene Auf- wand beschränkte sich zudem auf das in der Sache gebotenen Minimum (kurze te- lefonische Besprechung; Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme; vgl. die der Beschwerde beigelegte Honorarnote für seinen Aufwendungen im Verfahren EO 25 950 vom 23. Februar 2026). Der Verteidiger hat die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise von E.________ (Örtlichkeit) nach C.________ (Örtlichkeit) sowie das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer lediglich hälftig veranschlagt. Dies sowie die Honorarnote im Generellen (Honorar CHF 490.50 [1.8167 Stunden à CHF 270.00] zuzüglich Fahrspesen von CHF 35.00, ausmachend total CHF 525.50) erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der Verteidiger offenbar auch wegen einer gleichentags stattgefundenen poli- zeilichen Einvernahme für die Staatsanwaltschaft St. Gallen nach C.________ (Ört- lichkeit) gefahren ist. Indes geht es nicht an, die diesbezüglichen Aufwendungen vollumfänglich dem ausserkantonalen Verfahren anzurechnen. Vielmehr ist eine hälftige Verteilung sachgerecht. Auch die diesbezüglichen Kosten sind folglich zu entschädigen. Anwaltskosten in der Höhe von CHF 525.50 stellen zudem klarer- weise keine geringfügigen Aufwände im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO mehr dar, weshalb Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO vorliegend nicht einschlägig ist.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren EO 25 950 ist auf CHF 525.50 (inkl. Auslagen) festzuset- zen und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Be- schwerdeführer auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 StPO).

E. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be-

7 stimmt auf CHF 1’400.00, sind bei diesem Ausgang folglich vom Kanton Bern zu tragen.

E. 6.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Der obsiegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens folglich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO), zumal auch für das Beschwerdeverfahren der Beizug eines Anwalts mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt erscheint.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

E. 6.2.3 Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein- gereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Ent- schädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festge- setzt. Mit Blick auf den geltenden Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV und die Kriterien gemäss Art. 41 KAG, konkret die unterdurch- schnittliche Bedeutung der Streitsache, den klar unterdurchschnittlichen Aktenum- fang von einem dünnen durchsichtigen Mäppchen und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses, wird die Entschädigung des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der inkl. Deckblatt und Unter- schriftenseite fünfseitigen Beschwerde; Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit dem Klienten) pauschal auf CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen) bestimmt. Unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft wird diese durch den Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). Dieser unterliegt gemäss telefonischer Nachfrage derzeit noch nicht der Mehrwertsteuerpflicht.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 5. Februar 2026 (EO 26 950) wird aufgehoben. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren wird auf CHF 525.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer ausgerichtet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren wird auf pauschal CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt und Rechtsan- walt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Beschwerdeführer ausge- richtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 17. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

9 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Hausfriedensbruchs nicht an die Hand (Ziff. 1). Weiter verfügte sie, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 2) und keine Entschädigung ausgerichtet wird (Ziff. 3). Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegeh- ren:
  2. Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 525.50 auszurichten.
  3. Eventualiter sei Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 2. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstre- ckung mit Stellungnahme vom 7. April 2026, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
  5. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer (Partei-)Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
  6. 3.1 Zum Sachverhalt lässt sich der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2026 Folgendes entnehmen (vgl. S. 1 f. der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Anzeige vom 29.01.2026 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben, indem er sich trotz gültigem Hausverbot in der Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit) aufgehalten hatte. [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO]. Im vorliegenden Fall wurde die Kantonspolizei Bern in die Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit) ge- rufen, da vor Ort ein mutmasslicher Ladendieb angehalten wurde. Vor Ort traf die Polizei auf den Be- 3 schuldigten sowie den Marktleiter der Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit). Die Überprüfung durch den Marktleiter in den Systemen der Migros ergab, dass der Beschuldigte über ein Hausverbot bis 2027 verfüge. Aufgrund eines Systemwechsels konnte der Marktleiter jedoch nicht weiter auf das Sys- tem zugreifen und das Hausverbot weder öffnen noch ausdrucken. Am 15.11.2025 stellte die Genos- senschaft Migros Aare Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 15.11.2025 gegenüber der Polizei aus, dass er nichts von einem Hausverbot wisse. Abklärungen durch die Polizei bei der Operativen Sicherheit Migros ergaben, dass der Beschuldigte über kein Hausverbot verfüge. Es gäbe lediglich ein Vorfall in D.________ (Örtlichkeit) bezüglich ei- nes Donuts, bei welchem kein Hausverbot ausgesprochen worden sei. Was genau der Marktleiter der Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit) in den Systemen gesehen habe (Hausverbot bis 2027), konnte die Operative Sicherheit der Migros nicht sagen [Rückzug des Strafantrags gegen den Beschuldigten durch die Genossenschaft Migros Aare am 16. Januar 2026 sowie Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung]. 3.2 Die (angefochtene) Verweigerung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer begründet die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung mit Verweis auf Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO damit, dass die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wögen und die Aufwendungen des Beschwerdeführers geringfügig seien. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt mit der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, ohne ihm resp. seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu den durch das Verfahren entstanden Aufwendungen zu äussern. Lasse sich eine beschuldigte Person durch einen Rechtsbeistand begleiten und sei die Begleitung notwendig, könne nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden. Die Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ sei den Strafverfolgungsbehörden zudem anläss- lich der Einvernahme vom 15. November 2025 direkt zu Protokoll gegeben worden. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, der Staatsanwaltschaft könne nicht angelastet werden, dass sie die im Polizeipro- tokoll ersichtliche Anwesenheit eines Rechtsanwaltes nicht als eigenständigen, entschädigungspflichtigen Verteidigungsbeizug in diesem Verfahren erfasst habe. Hinzu komme, dass es bereits an der notwendigen Kausalität zum vorliegenden Verfahren fehle. Es sei davon auszugehen, dass der Verteidiger ausschliesslich wegen eines ausserkantonalen Verfahrens beigezogen worden sei, zu dem der Beschwerdeführer am gleichen Termin ebenfalls befragt worden sei. Selbst wenn ein gewisser Zusammenhang anzunehmen wäre, wäre der Beizug eines Verteidi- gers im vorliegenden Verfahren schliesslich nicht als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu qualifizieren.
  7. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dasselbe gilt, wenn das Verfahren durch eine Nichtanhand- nahme erledigt wird (BGE 139 IV 241 E. 1; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom- 4 mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 8a zu Art. 429 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand ange- sichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2, 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Bei- zug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1, 6B_73/2021 vom
  8. Februar 2022 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das mate- rielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbe- sondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Selbst bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidi- gungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind ne- ben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komple- xität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswir- kungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1, 6B_73/2021 vom
  9. Februar 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 4.2 Hinsichtlich der formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesgericht verschiedentlich entschieden hat, dass den Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (vgl. statt vieler BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 21 zu Art. 310 StPO). Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft in offensichtlicher Unkenntnis bezüglich der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers zum Er- gebnis gelangt, dass diesem bloss geringfügige Aufwendungen entstanden seien und die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht schwer wögen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Aufgrund dessen bestand für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig des Er- lasses der Nichtanhandnahmeverfügung zur Bezifferung allfälliger Entschädi- gungsansprüche aufzufordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht zu erkennen, zumal die Staatsanwaltschaft angesichts der vorstehend wie- dergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Gehörsgewährung 5 vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer vorgängig mitzuteilen, dass beabsichtigt werde, keine Entschä- digung zuzusprechen. 4.3 Die Beschwerdekammer kommt in materieller Hinsicht indes anders als die Staats- anwaltschaft zum Schluss, dass sich die Verweigerung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als bundesrechtswidrig erweist: 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme vom 15. November 2025 auf die Belehrung, wonach er auf sei- ne Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl beiziehen oder eine amtliche Vertei- digung beantragen könne, ausdrücklich erklärte, dass er bereits selbständig eine Verteidigung nach freier Wahl organisiert habe (vgl. Z. 9 ff. des Protokolls). Rechtsanwalt B.________ nahm an der polizeilichen Einvernahme des Beschwer- deführers teil und es wurde ihm das Recht gewährt, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Z. 56 ff. des Protokolls; vgl. ferner das Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse vom 15. November 2025, wonach unter der Rubrik «Verzicht auf Verteidi- gung» «Nein» notiert wurde). Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt noch keine schriftliche Vollmacht für die Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ vorlag, so ergab sich dessen Mandatierung doch eindeutig aus den Aussagen des Be- schwerdeführers selbst, welche am Tag des mutmasslichen Delikts erfolgten. Der anwaltliche Beizug war folglich auch für die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres er- kennbar, zumal ihr beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung die Verfahrens- akten, insbesondere das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerde- führers vom 15. November 2025, vorlagen. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer hätte die Staatsanwaltschaft aktiv darüber in- formieren müssen, dass er für das hiesige Verfahren eine Wahlverteidigung beige- zogen habe und er sich aufgrund dieser Unterlassung dem Risiko ausgesetzt habe, dass ein allfälliger Entschädigungsanspruch nicht berücksichtigt werde, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer berechtig- terweise davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft von der Mandatierung Kenntnis erlangt. Zudem war für ihn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, wann die Kantonspolizei Bern den Anzeigerapport redigiert und die Akten der Staatsanwalt- schaft zum weiteren Vorgehen zukommen lässt. Eine Verweigerung der Entschädi- gung aufgrund fehlender aktiver Information der Staatsanwaltschaft durch den Be- schwerdeführer ist folglich nicht haltbar. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ei- nen Kausalzusammenhang in Abrede stellt und geltend macht, der Verteidiger sei ausschliesslich wegen eines ausserkantonalen Verfahrens beigezogen worden, zu dem der Beschwerdeführer am gleichen Tag ebenfalls befragt worden sei, trifft dies augenscheinlich nicht zu (vgl. Z. 9 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2025; diese Aussagen sind klar so zu deuten, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ auch für das vorlie- gende Strafverfahren mandatiert hat). 4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt des Beizugs des privaten Verteidigers des Hausfriedensbruchs verdächtigt, mithin eines Vergehens, bei welchem ihm ei- ne Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohte. Er wusste nichts von einem angeblichen Hausverbot bei der Migros bis ins Jahr 2027, wohin- 6 gegen der Marktleiter der Migros C.________ (Örtlichkeit) angab, dass sich nach der Überprüfung in den Systemen der Migros ergeben habe, dass der Beschwerde- führer über ein solches verfüge. Zudem war der Beschwerdeführer als beschuldigte Person im Ripol zwecks Einvernahme für die Staatsanwaltschaft St. Gallen ausge- schrieben. Aufgrund dessen und mit Blick auf die mit einem Strafverfahren oftmals einhergehende Belastung erscheint es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerde- führer als juristischer Laie auch bezüglich des erhobenen Vorwurfs des Hausfrie- densbruchs rechtlich beraten resp. an der polizeilichen Einvernahme von einem Verteidiger begleiten lassen wollte, zumal er derzeit arbeitslos ist und ein Strafver- fahren auch angesichts dessen erhebliche persönliche und/oder finanzielle Folgen für ihn haben konnte. Unter Berücksichtigung der in E. 4.1 hiervor wiedergegebe- nen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der konkreten Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden, dass er bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs – einem Deliktsvorwurf mit gewisser Schwere – objektiv begründeten Anlass hatte, anwaltliche Unterstützung beizuziehen. Es liegt kein au- genscheinlicher (Ausnahme-)Fall vor, bei welchem der Anwaltsbeizug unangemes- sen erscheint. Die Mandatierung von Rechtsanwalt B.________ ist folglich nicht zu beanstanden. 4.3.3 Der von Rechtsanwalt B.________ im vorliegenden Strafverfahren betriebene Auf- wand beschränkte sich zudem auf das in der Sache gebotenen Minimum (kurze te- lefonische Besprechung; Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme; vgl. die der Beschwerde beigelegte Honorarnote für seinen Aufwendungen im Verfahren EO 25 950 vom 23. Februar 2026). Der Verteidiger hat die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise von E.________ (Örtlichkeit) nach C.________ (Örtlichkeit) sowie das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer lediglich hälftig veranschlagt. Dies sowie die Honorarnote im Generellen (Honorar CHF 490.50 [1.8167 Stunden à CHF 270.00] zuzüglich Fahrspesen von CHF 35.00, ausmachend total CHF 525.50) erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der Verteidiger offenbar auch wegen einer gleichentags stattgefundenen poli- zeilichen Einvernahme für die Staatsanwaltschaft St. Gallen nach C.________ (Ört- lichkeit) gefahren ist. Indes geht es nicht an, die diesbezüglichen Aufwendungen vollumfänglich dem ausserkantonalen Verfahren anzurechnen. Vielmehr ist eine hälftige Verteilung sachgerecht. Auch die diesbezüglichen Kosten sind folglich zu entschädigen. Anwaltskosten in der Höhe von CHF 525.50 stellen zudem klarer- weise keine geringfügigen Aufwände im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO mehr dar, weshalb Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO vorliegend nicht einschlägig ist.
  10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren EO 25 950 ist auf CHF 525.50 (inkl. Auslagen) festzuset- zen und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Be- schwerdeführer auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 StPO).
  11. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- 7 stimmt auf CHF 1’400.00, sind bei diesem Ausgang folglich vom Kanton Bern zu tragen. 6.2 6.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Der obsiegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens folglich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO), zumal auch für das Beschwerdeverfahren der Beizug eines Anwalts mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt erscheint. 6.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.2.3 Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein- gereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Ent- schädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festge- setzt. Mit Blick auf den geltenden Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV und die Kriterien gemäss Art. 41 KAG, konkret die unterdurch- schnittliche Bedeutung der Streitsache, den klar unterdurchschnittlichen Aktenum- fang von einem dünnen durchsichtigen Mäppchen und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses, wird die Entschädigung des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der inkl. Deckblatt und Unter- schriftenseite fünfseitigen Beschwerde; Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit dem Klienten) pauschal auf CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen) bestimmt. Unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft wird diese durch den Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). Dieser unterliegt gemäss telefonischer Nachfrage derzeit noch nicht der Mehrwertsteuerpflicht. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  12. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 5. Februar 2026 (EO 26 950) wird aufgehoben. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren wird auf CHF 525.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer ausgerichtet.
  13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern.
  14. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren wird auf pauschal CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt und Rechtsan- walt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Beschwerdeführer ausge- richtet.
  15. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 109 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand (Partei-)Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 5. Februar 2026 (EO 26 950)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Hausfriedensbruchs nicht an die Hand (Ziff. 1). Weiter verfügte sie, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 2) und keine Entschädigung ausgerichtet wird (Ziff. 3). Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 525.50 auszurichten. 2. Eventualiter sei Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 2. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstre- ckung mit Stellungnahme vom 7. April 2026, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer (Partei-)Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt lässt sich der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2026 Folgendes entnehmen (vgl. S. 1 f. der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Anzeige vom 29.01.2026 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben, indem er sich trotz gültigem Hausverbot in der Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit) aufgehalten hatte. [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO]. Im vorliegenden Fall wurde die Kantonspolizei Bern in die Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit) ge- rufen, da vor Ort ein mutmasslicher Ladendieb angehalten wurde. Vor Ort traf die Polizei auf den Be-

3 schuldigten sowie den Marktleiter der Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit). Die Überprüfung durch den Marktleiter in den Systemen der Migros ergab, dass der Beschuldigte über ein Hausverbot bis 2027 verfüge. Aufgrund eines Systemwechsels konnte der Marktleiter jedoch nicht weiter auf das Sys- tem zugreifen und das Hausverbot weder öffnen noch ausdrucken. Am 15.11.2025 stellte die Genos- senschaft Migros Aare Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 15.11.2025 gegenüber der Polizei aus, dass er nichts von einem Hausverbot wisse. Abklärungen durch die Polizei bei der Operativen Sicherheit Migros ergaben, dass der Beschuldigte über kein Hausverbot verfüge. Es gäbe lediglich ein Vorfall in D.________ (Örtlichkeit) bezüglich ei- nes Donuts, bei welchem kein Hausverbot ausgesprochen worden sei. Was genau der Marktleiter der Migros Filiale C.________ (Örtlichkeit) in den Systemen gesehen habe (Hausverbot bis 2027), konnte die Operative Sicherheit der Migros nicht sagen [Rückzug des Strafantrags gegen den Beschuldigten durch die Genossenschaft Migros Aare am 16. Januar 2026 sowie Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung]. 3.2 Die (angefochtene) Verweigerung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer begründet die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung mit Verweis auf Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO damit, dass die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wögen und die Aufwendungen des Beschwerdeführers geringfügig seien. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt mit der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, ohne ihm resp. seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu den durch das Verfahren entstanden Aufwendungen zu äussern. Lasse sich eine beschuldigte Person durch einen Rechtsbeistand begleiten und sei die Begleitung notwendig, könne nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden. Die Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ sei den Strafverfolgungsbehörden zudem anläss- lich der Einvernahme vom 15. November 2025 direkt zu Protokoll gegeben worden. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, der Staatsanwaltschaft könne nicht angelastet werden, dass sie die im Polizeipro- tokoll ersichtliche Anwesenheit eines Rechtsanwaltes nicht als eigenständigen, entschädigungspflichtigen Verteidigungsbeizug in diesem Verfahren erfasst habe. Hinzu komme, dass es bereits an der notwendigen Kausalität zum vorliegenden Verfahren fehle. Es sei davon auszugehen, dass der Verteidiger ausschliesslich wegen eines ausserkantonalen Verfahrens beigezogen worden sei, zu dem der Beschwerdeführer am gleichen Termin ebenfalls befragt worden sei. Selbst wenn ein gewisser Zusammenhang anzunehmen wäre, wäre der Beizug eines Verteidi- gers im vorliegenden Verfahren schliesslich nicht als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu qualifizieren. 4. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dasselbe gilt, wenn das Verfahren durch eine Nichtanhand- nahme erledigt wird (BGE 139 IV 241 E. 1; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom-

4 mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 8a zu Art. 429 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand ange- sichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2, 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Bei- zug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1, 6B_73/2021 vom

28. Februar 2022 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das mate- rielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbe- sondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Selbst bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidi- gungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind ne- ben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komple- xität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswir- kungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1, 6B_73/2021 vom

28. Februar 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 4.2 Hinsichtlich der formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesgericht verschiedentlich entschieden hat, dass den Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (vgl. statt vieler BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 21 zu Art. 310 StPO). Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft in offensichtlicher Unkenntnis bezüglich der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers zum Er- gebnis gelangt, dass diesem bloss geringfügige Aufwendungen entstanden seien und die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht schwer wögen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Aufgrund dessen bestand für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig des Er- lasses der Nichtanhandnahmeverfügung zur Bezifferung allfälliger Entschädi- gungsansprüche aufzufordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht zu erkennen, zumal die Staatsanwaltschaft angesichts der vorstehend wie- dergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Gehörsgewährung

5 vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer vorgängig mitzuteilen, dass beabsichtigt werde, keine Entschä- digung zuzusprechen. 4.3 Die Beschwerdekammer kommt in materieller Hinsicht indes anders als die Staats- anwaltschaft zum Schluss, dass sich die Verweigerung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als bundesrechtswidrig erweist: 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme vom 15. November 2025 auf die Belehrung, wonach er auf sei- ne Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl beiziehen oder eine amtliche Vertei- digung beantragen könne, ausdrücklich erklärte, dass er bereits selbständig eine Verteidigung nach freier Wahl organisiert habe (vgl. Z. 9 ff. des Protokolls). Rechtsanwalt B.________ nahm an der polizeilichen Einvernahme des Beschwer- deführers teil und es wurde ihm das Recht gewährt, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Z. 56 ff. des Protokolls; vgl. ferner das Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse vom 15. November 2025, wonach unter der Rubrik «Verzicht auf Verteidi- gung» «Nein» notiert wurde). Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt noch keine schriftliche Vollmacht für die Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ vorlag, so ergab sich dessen Mandatierung doch eindeutig aus den Aussagen des Be- schwerdeführers selbst, welche am Tag des mutmasslichen Delikts erfolgten. Der anwaltliche Beizug war folglich auch für die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres er- kennbar, zumal ihr beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung die Verfahrens- akten, insbesondere das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerde- führers vom 15. November 2025, vorlagen. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer hätte die Staatsanwaltschaft aktiv darüber in- formieren müssen, dass er für das hiesige Verfahren eine Wahlverteidigung beige- zogen habe und er sich aufgrund dieser Unterlassung dem Risiko ausgesetzt habe, dass ein allfälliger Entschädigungsanspruch nicht berücksichtigt werde, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer berechtig- terweise davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft von der Mandatierung Kenntnis erlangt. Zudem war für ihn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, wann die Kantonspolizei Bern den Anzeigerapport redigiert und die Akten der Staatsanwalt- schaft zum weiteren Vorgehen zukommen lässt. Eine Verweigerung der Entschädi- gung aufgrund fehlender aktiver Information der Staatsanwaltschaft durch den Be- schwerdeführer ist folglich nicht haltbar. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ei- nen Kausalzusammenhang in Abrede stellt und geltend macht, der Verteidiger sei ausschliesslich wegen eines ausserkantonalen Verfahrens beigezogen worden, zu dem der Beschwerdeführer am gleichen Tag ebenfalls befragt worden sei, trifft dies augenscheinlich nicht zu (vgl. Z. 9 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2025; diese Aussagen sind klar so zu deuten, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ auch für das vorlie- gende Strafverfahren mandatiert hat). 4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt des Beizugs des privaten Verteidigers des Hausfriedensbruchs verdächtigt, mithin eines Vergehens, bei welchem ihm ei- ne Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohte. Er wusste nichts von einem angeblichen Hausverbot bei der Migros bis ins Jahr 2027, wohin-

6 gegen der Marktleiter der Migros C.________ (Örtlichkeit) angab, dass sich nach der Überprüfung in den Systemen der Migros ergeben habe, dass der Beschwerde- führer über ein solches verfüge. Zudem war der Beschwerdeführer als beschuldigte Person im Ripol zwecks Einvernahme für die Staatsanwaltschaft St. Gallen ausge- schrieben. Aufgrund dessen und mit Blick auf die mit einem Strafverfahren oftmals einhergehende Belastung erscheint es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerde- führer als juristischer Laie auch bezüglich des erhobenen Vorwurfs des Hausfrie- densbruchs rechtlich beraten resp. an der polizeilichen Einvernahme von einem Verteidiger begleiten lassen wollte, zumal er derzeit arbeitslos ist und ein Strafver- fahren auch angesichts dessen erhebliche persönliche und/oder finanzielle Folgen für ihn haben konnte. Unter Berücksichtigung der in E. 4.1 hiervor wiedergegebe- nen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der konkreten Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden, dass er bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs – einem Deliktsvorwurf mit gewisser Schwere – objektiv begründeten Anlass hatte, anwaltliche Unterstützung beizuziehen. Es liegt kein au- genscheinlicher (Ausnahme-)Fall vor, bei welchem der Anwaltsbeizug unangemes- sen erscheint. Die Mandatierung von Rechtsanwalt B.________ ist folglich nicht zu beanstanden. 4.3.3 Der von Rechtsanwalt B.________ im vorliegenden Strafverfahren betriebene Auf- wand beschränkte sich zudem auf das in der Sache gebotenen Minimum (kurze te- lefonische Besprechung; Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme; vgl. die der Beschwerde beigelegte Honorarnote für seinen Aufwendungen im Verfahren EO 25 950 vom 23. Februar 2026). Der Verteidiger hat die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise von E.________ (Örtlichkeit) nach C.________ (Örtlichkeit) sowie das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer lediglich hälftig veranschlagt. Dies sowie die Honorarnote im Generellen (Honorar CHF 490.50 [1.8167 Stunden à CHF 270.00] zuzüglich Fahrspesen von CHF 35.00, ausmachend total CHF 525.50) erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der Verteidiger offenbar auch wegen einer gleichentags stattgefundenen poli- zeilichen Einvernahme für die Staatsanwaltschaft St. Gallen nach C.________ (Ört- lichkeit) gefahren ist. Indes geht es nicht an, die diesbezüglichen Aufwendungen vollumfänglich dem ausserkantonalen Verfahren anzurechnen. Vielmehr ist eine hälftige Verteilung sachgerecht. Auch die diesbezüglichen Kosten sind folglich zu entschädigen. Anwaltskosten in der Höhe von CHF 525.50 stellen zudem klarer- weise keine geringfügigen Aufwände im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO mehr dar, weshalb Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO vorliegend nicht einschlägig ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren EO 25 950 ist auf CHF 525.50 (inkl. Auslagen) festzuset- zen und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Be- schwerdeführer auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 StPO). 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be-

7 stimmt auf CHF 1’400.00, sind bei diesem Ausgang folglich vom Kanton Bern zu tragen. 6.2 6.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Der obsiegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens folglich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO), zumal auch für das Beschwerdeverfahren der Beizug eines Anwalts mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt erscheint. 6.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.2.3 Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein- gereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Ent- schädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festge- setzt. Mit Blick auf den geltenden Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV und die Kriterien gemäss Art. 41 KAG, konkret die unterdurch- schnittliche Bedeutung der Streitsache, den klar unterdurchschnittlichen Aktenum- fang von einem dünnen durchsichtigen Mäppchen und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses, wird die Entschädigung des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der inkl. Deckblatt und Unter- schriftenseite fünfseitigen Beschwerde; Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit dem Klienten) pauschal auf CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen) bestimmt. Unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft wird diese durch den Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). Dieser unterliegt gemäss telefonischer Nachfrage derzeit noch nicht der Mehrwertsteuerpflicht.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 5. Februar 2026 (EO 26 950) wird aufgehoben. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren wird auf CHF 525.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer ausgerichtet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren wird auf pauschal CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt und Rechtsan- walt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Beschwerdeführer ausge- richtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 17. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

9 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.